Allgemeine Geschäftsbedingungen der SURA Instruments GmbH
Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrucklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist
von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, bzw. in einem Angebot offeriert wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zahlungseingang bei uns. Die Gewährung eines Skontos bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(9) Schadenersatzansprüche, die über die Beseitigung von Mängeln der gelieferten Ware hinausgehen, werden ausgeschlossen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine sog. salvatorische Klausel („Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.“) sollte nicht in den AGB´s stehen, sondern als Individualvereinbarung verhandelt werden.
Allgemeine Lieferbedingungen der SURA Instruments GmbH
1. Allgemeines
1.1. Für alle unsere – auch künftigen – Geschäfte sind ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung ausschließlich die vorliegenden
Verkaufsbedingungenen maßgebend. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den
Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen. Eine Änderung
nachfolgender Bestimmungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung bzw. einer schriftlichen Vereinbarung.
1.2. Die vorliegenden Bedingungen sind auf Werkverträge und gemischte Verträge entsprechend anzuwenden.
1.3. An unseren Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen haben wir die alleinigen
Eigentums– und Urheberrechte. Sie dürfen grundsätzlich Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4. Die uns im Zusammenhang mit Bestellungen zur Kenntnis gebrachten Informationen gelten nicht als vertraulich.
1.5. Erfüllungsort für unsere Leistungen, sowie die Zahlungspflicht des Käufers ist unser Geschäftssitz.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer sind schriftlich niederzulegen.
2.2. Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind
unverbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.3. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten halten wir uns vier Wochen ab
Angebotsdatum gebunden.
3. Zahlungsmodalitäten
3.1. Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für eine Lieferung ab Auslieferungslager Jena ohne Verpackung sowie
für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die in unseren Angeboten und Kostenvoranschlägen nicht
enthaltene Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden gesetzlichen Satz zusätzlich berechnet
und gesondert ausgewiesen.
3.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung dieser
Frist ist der Zahlungseingang bei uns. Die Gewährung eines Skontos bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3. Ist bei Fälligkeit kein Zahlungseingang festzustellen, befindet sich der Käufer im Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt 8
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4. Zahlungen des Käufers können entgegen seiner Tilgungsbestimmung zunächst auf seine älteren Verbindlichkeiten angerechnet
werden. Der Käufer wird über die konkrete Art der erfolgten Verrechnung informiert.
3.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn fällige Zahlungen
ausbleiben, können wir die gesamte Restschuld sofort fällig stellen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder Sicherheiten zu verlangen.
3.6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder eines sonstigen Leistungsverweigerungsrechts ist der Käufer nur insoweit
befugt, als der unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Leistungsmodalitäten
4.1. Wir versenden die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigen Versandwege. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers versandt. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichern wir Warensendungen gegen die üblichen Transportgefahren.
Die Gefahr des von uns nicht zu vertretenden Untergangs oder der von uns nicht zu vertretenden Verschlechterung der Ware
geht mit der Verladung in unserem Auslieferungslager in Jena oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der
Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
4.2. Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder
der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
a) in Höhe der nicht abgenommenen Menge von Vertrag zurücktreten,
b) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm vorbehaltlich des Nachweises eines
geringeren Betrages Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 %, maximal 5 % des sich auf die nicht abgenommenen Mengen
belaufenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen, sowie
c) die nicht abgenommenen Mengen anderweitig bestmöglich (§ 254 BGB) zu verwerten.
4.3. Liefertermine und –fristen sind unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt nicht vor vollständiger Klärung der technischen Einzelheiten
des Auftrags, vereinbartem Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Erfüllung sonstiger Pflichten des Käufers. Der Käufer
kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist von zumindest 10 Arbeitstagen zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer
in Verzug. Der Käufer kann im Fall des Verzugs schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme
der Ware nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Käufer
keinerlei Schadensansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Sind bereits Teillieferungen erfolgt,
beschränken sich das Rücktrittsrecht und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf die ausstehende Lieferung, es sei
denn, die Teillieferung ist für den Käufer ohne Interesse. Diese Ziffer gilt auch für den Fall, dass uns die Leistung unmöglich wird. Soweit
uns während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haften wir gleichwohl nach Maßgabe dieser Ziffer, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und
unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen.
4.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen in angemessenem Umfang berechtigt.
5. Gewährleistung
5.1. Die Anzeige von Sach- und/oder Rechtsmängeln muss unverzüglich und schriftlich erfolgen. Gewährleistungsansprüche entfallen,
wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Käufer einen Fehler nicht oder verspätet angezeigt
und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
5.2. Schadhafte Ware darf nur nach vorheriger Anzeige an uns zurückgesendet werden.
5.3. Das Nacherfüllungswahlrecht gemäß § 439 I BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) steht uns zu. § 437 Ziff. 3 BGB (Schadensoder
Aufwendungsersatz) wird ausgeschlossen.
5.4. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir, soweit wir hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden.
5.5. Die Abtretung von Mängelansprüchen des unmittelbaren Käufers gegen uns an Dritte ist unzulässig.
5.6. Wir leisten Gewähr für alle Warenmängel, die gerechnet von Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, innerhalb von 6 Monaten
auftreten. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Für Schadensersatzansprüche nach
Abschnitt 6.1. und 6.2. gelten die gesetzlichen Fristen.
5.7. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag erstatten wir den Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung berücksichtigenden Betrages.
5.8. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche
Gewährleistungsansprüche. Dasselbe gilt, wenn unsere Leistungen nicht vertragsgemäß verwendet bzw. zusammen mit fremden
Leistungen eingesetzt werden oder der Mangel der Leistung auf vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder
sonstigen Vorgaben beruht.
5.9. Besteht während der Gewährleistungsfrist Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsschließenden darüber, ob und
welche Mängel vorhanden sind, ist über diese Frage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit
verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu entscheiden. Können die Vertragsschließenden sich nicht innerhalb von 2
Wochen nach Aufforderung durch eine Partei auf einen Sachverständigen einigen, wird dieser von dem Präsidenten der IHK-Gera
für beide Teile verbindlich bestimmt. Der nach den Feststellungen des Sachverständigen unterliegende Teil trägt die durch dessen
Beauftragung entstehenden Kosten, bei teilweisen Unterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Umfang des
Obsiegens und Unterliegens. Die Feststellungen des Sachverständigen sind für die Parteien hinsichtlich der Frage des Bestehens oder
Nichtbestehens der Mängel verbindlich.
6. Haftung
6.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit,
wegen Arglist oder aus einer übernommenen Garantie.
6.2. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6.3. Weitere Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger und bedingter – Forderungen, sowie der
Saldoforderung aus Kontokorrent unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr verarbeiten i.S.v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr
als 33 % geben wir nach unserer Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.
7.2. Der Käufer versichert die Ware ab Gefahrübergang gegen die üblichen Risiken. Bis zur vollständigen Bezahlung sind alle
Forderungen des Käufers aus Versicherungsverträgen sicherungshalber an uns abgetreten.
7.3. Verarbeitet der Käufer die Ware setzt sich unser Eigentumsvorbehalt an der neu entstandenen Sache als Miteigentum im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache fort. Der Käufer verwahrt unentgeltlich für uns.
7.4. Alle bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt
der Käufer sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir sind zur Anzeige der Abtretung berechtigt. Der Käufer ist
jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung nicht wegen
Zahlungsverzug des Käufers widerrufen.
7.5. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Drittschuldner mit Namen und Anschrift,
Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. anzugeben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle
für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
7.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen weist der Käufer auf unser Eigentum hin und benachrichtigt
uns unverzüglich. Für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Dritte. Falls dieser nicht in der Lage ist, unsere
Forderungen zu erfüllen, haftet der Käufer.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Leistung durch den Käufer Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten gegen uns erheben, unterrichtet uns der Käufer unverzüglich schriftlich. Für diese Fälle behalten wir uns alle
Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Käufer unterstützt uns hierbei.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
9.2. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten wird an unserem Geschäftssitz begründet. Jedoch können wir den Käufer auch vor den Gerichten seines
allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die
Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Verkäufer und Käufer sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck, der unwirksamen am nächsten kommt.